Information zum Transparenzregister und Auftrag zur Ersteintragung -> Infoblatt Transparenzregister
Seit 2017 sind in Deutschland ansässige Unternehmen, Stiftungen und Verwalter von Trust durch das Gelwäschegesetz verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das elektronische Transparenzregister zu melden (geführt beim Bundesanzeiger Verlag).Soweit die wirtschaftlich Berechtigen sich bereits aus anderen öffentlichen Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergaben, galt die Mitteilungsfiktion. Das Transparenzregister war ein sog. Auffangregister.
Vollregister lässt Mitteilungsfiktion entfallen
Das bisherige deutsche System des Auffangregisters wurde durch das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) auf ein Transparenz-Vollregister umgestellt. Die bisherige Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG a.F. ist entfallen.
Wer ist zur Eintragung verpflichtet?
Damit sind seit dem 01. August 2021 alle transparenzpflichtigen Gesellschaften/Unternehmen verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister mitzuteilen, unabhängig davon, ob sich diese Angaben wie bisher aus anderen Registern ergeben. Die transparenzpflichtigen Gesellschaften und Einheiten ergeben sich aus § 20 und § 21 GwG.
Gibt es Übergangsfristen?
Für Unternehmen, die seit dem 01. August 2021 gegründet wurden, gilt die Transparenzpflicht unmittelbar. Für den, der sich zunächst auf die Mitteilungsfiktion berufen konnte gelten folgende Übergangsregelungen für die Meldung zum Transparenzregister:
- AG, SE und KGaA bis zum März 2022,
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum Juni 2022,
- in allen anderen Fällen bis zum Dezember 2022.
Die Übergangsregelungen entbinden nicht von einer nach den bisherigen Regelungen bestehenden Meldepflicht. Die Übergangsregelungen gelten nur für künftig erforderlichen Meldungen, die aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG. a.F. unterbleiben durften.
Welche Folge hat die Nichtmeldung?
Bei Verstößen gegen die Vorschriften drohen hohe Bußgelder, dies gilt bei Unterlassen, wie auch bei inhaltlich falscher oder unvollständiger Mitteilung. Weiter müssen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Personen und Unternehmen, wie z.B. Banken zur Prüfung ihrer Geschäftspartner Auszüge aus dem Transparenzregister einholen und nötigenfalls eine sog. Unstimmigkeitsmeldung abgeben.
Bitte entnehmen Sie weitere Hinweise dem „Hinweisblatt zu Mitteilungspflicht der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister“ des Bundesverwaltungsamts vom 01.08.2021.
Wer ist eigentlich wirtschaftlich Berechtigter?
Wirtschaftliche Berechtigter ist zwingend eine natürliche Person. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer unmittelbar oder mittelbar
- Eigentümer von mehr als 25 % des Kapitals hält
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Existiert kein wirtschaftlich Berechtigter oder ist dieser nicht ermittelbar, ist der sog. Fiktiv wirtschaftlich Berechtigte zu übermitteln. Fiktiv wirtschaftlich Berechtigter sind:
- gesetzlicher Vertreter
- geschäftsführender Gesellschafter
- Anteile, Stimmrechte oder Kontrolle auf sonstige Weise durch Beherrschung des Mutterunternehmens durch 50 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte (z.B. Partner der Gesellschaft)
Die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten kann zuweilen Fragen aufwerfen, vor allem bei mittelbarer Kontrolle bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnisses oder bei Vereinbarungen über die Stimmrechtskontrolle. – In diesem Fall steht Ihnen unsere Rechtsabteilung gern zur entgeltlichen weiteren Beratung zur Verfügung.