Passend zu Ostern hat die “allwissende” Ministerpräsidentenkonferenz zur Bekämpfung der Corona Pandemie ein neues Osterei aus dem Hut gezaubert - den Ruhetag.
Am Gründonnerstag und am Karfreitag sollen Betriebe, Unternehmen, Geschäfte und Behörden geschlossen bleiben, diese Tage sollen Ruhetage sein. Wie ein solcher Ruhetag rechtlich zu behandeln ist, bleibt leider vollkommen unklar und wirft somit die unterschiedlichsten Probleme auf. Zieht man beispielsweise das Arbeitszeitgesetz zur Beurteilung heran, wäre für den Ruhetag keine Entgeltfortzahlung zu leisten, der Arbeitnehmer würde also faktisch einen unbezahlten Tag Urlaub erhalten. Die Freude bei den Arbeitnehmern dürfte sich in Grenzen halten.
Obwohl Betriebe und Unternehmen grundsätzlich geschlossen haben sollen, wird es analog zu § 10 des Arbeitszeitgesetzes Ausnahmen für Sonn- und Feiertage geben, also beispielsweise in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung, usw. Dies dürfte unstreitig sein. Sehr spannend dürfte allerdings werden, ob für die Arbeit an den Ruhetagen Zuschläge für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gezahlt werden müssen. Dies ist bislang vollkommen unklar! Wir gehen nicht davon aus, dass Zuschläge bezahlt werden müssen, letztendlich sind hier die Länder bei der Landesumsetzung gefordert.
Festhalten können wir zum jetzigen Zeitpunkt jedoch das Folgende:
- an Gründonnerstag und Karsamstag bleiben Geschäfte wie Unternehmen geschlossen;
- wird an Ruhetagen trotzdem gearbeitet, steht den Arbeitnehmern ein Ersatzruhetag zu, der innerhalb von acht Wochen gewährt werden muss;
- Ausnahmen im Sinne der Sonn- und Feiertagsarbeit sind grundsätzlich möglich, Zuschläge werden wahrscheinlich nicht gezahlt, da es sich um Ruhetage, aber nicht um Feiertage handelt.
Martin Wagner, LL.M.
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Arbeitsrecht