Das Steuerentlastungsgesetz 2022 hat im § 112 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 allen Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300,00 EUR.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Alle unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG mit Gewinneinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit oder alle aktiv erwerbstätigen Personen.
Welche Verpflichtung betrifft Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber?
Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht für den Arbeitnehmer am 01. September 2022.
Gemäß § 117 Abs. 1 EStG erhalten die Arbeitnehmer die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01. September 2022 in einem gegenwertigen ersten Dienstverhältnis stehen, in eine der Steuerklassen 1-5 eingereiht sind oder nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschalen Arbeitslohn beziehen.
Die Energiepreispauschale ist lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.
Der Arbeitgeber erhält die Pauschale durch Anrechnung mit der Lohnsteueranmeldung ab August und hat diese im September dem Arbeitgeber, gekürzt um den Lohnsteuereinbehalt, auszubezahlen.
Sollte die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich abzugeben sein, besteht ein Wahlrecht die Energiepreispauschale im September 2022 oder im Oktober 2022 auszuzahlen, die Entnahme der Energiepreispauschale erfolgt mit der Lohnsteueranmeldung für das 3. Quartal 2022, die bis zum 10. Oktober 2022 einzureichen ist.
Sollte die Lohnsteuer jährlich abgegeben werden, entsteht die Entnahme in der Jahresanmeldung, die zum 10. Januar 2023 einzureichen ist, soweit die Auszahlung im September 2022 erfolgt oder es gibt wahlweise einen Verzicht auf Auszahlung, dann erfolgt die Gewährung über die Veranlagung des Arbeitnehmers.
- Wichtig:
Wir benötigen von Ihnen als Arbeitgeberin/Arbeitgeber den Hinweis, soweit Sie Ihre Lohnsteuer im Quartal oder als Jahreslohnsteueranmeldung abgeben, wann und ob die Energiepreispauschale ausgezahlt werden soll (Wahlrecht Quartalszahler September 2022 oder Oktober 2022 oder ob es einen Verzicht auf die Auszahlung geben soll).
- Wir benötigen:
Eine Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer bei Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen das bestehende Dienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis angibt.
Ein Beispieltext für solch eine Bescheinigung lautet wie folgt:
Hiermit bestätige ich .….…(Arbeitnehmer), dass mein am 01. September 2022
bestehendes Dienstverhältnis mit .….…(Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis
(Haupt -Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der
Tatbestand einer Steuerstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen kann.