EKP Pressemitteilung vom 19.02.2021
Mit Urteil vom 19.02.2021 hat die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 53/20) eine Versicherung zur Zahlung von Versicherungsleistungen in Höhe von über 750.000,-- € verurteilt. Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten aufgrund einer Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 für 30 Tage im ersten Corona- Lockdown 2020 geschlossen werden.
Die Versicherung hatte die Regulierung des Schadens zunächst abgelehnt, obwohl der Betreiber eine so genannte Betriebsschließungsversicherung für den Fall abgeschlossen hatte, in dem der Betrieb von der zuständigen Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes IfSG geschlossen wird. Die Versicherung vertrat den Standpunkt, dass ein Haftungsfall nicht eingetreten sei, weil der SARS-CoV2 zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung noch nicht bekannt war und deswegen nicht in den Versicherungsbedingungen benannt wurde.
Die 10. Kammer für Handelssachen hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 € verurteilt. Das Landgericht bejahte den Versicherungsschutz, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die von der Versicherung verwendete Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam. Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.
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