Seit 2020 gilt die gesetzliche Meldepflicht für Kassensysteme nach § 146a AO. So müssen alle Betriebe die Inbetriebnahme, Änderung oder Stilllegung einer elektronischen Kasse ihrem zuständigen Finanzamt melden. Durch die Kassenmeldepflicht kann der Gesetzgeber prüfen und sicherstellen, dass alle Betriebe mit gesetzeskonformen Kassensystemen arbeiten. Jedes Unternehmen, das ein elektronisches Aufzeichnungssystem betreibt, ist zur Meldung verpflichtet.
Mittels Papiervordruck sollte bereits ab dem 01.01.2020 die Kassenmeldung erfolgen. Da dies allerdings weder zeitgemäß noch bürokratisch zumutbar gewesen wäre, wurde die Meldepflicht ausgesetzt, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit besteht.
Seit dem 01.01.2025 besteht nun die Möglichkeit zur elektronischen Kassenmeldung, so dass bestehende Systeme bis zum 31.07.2025 zwingend zu melden sind. Die Kassen-Mitteilungspflicht betrifft Steuerpflichtige oder deren gesetzliche Vertreter, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV nutzen.
Welche typischen eAS sind von der Mitteilungspflicht betroffen?
- elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
- softwarebasierte eAS (Apps) auf z.B. Tablets, Smartphones, Online-Anwendungen
- EC-Terminals mit einer verbundenen Online-Kassensoftware
- Warenwirtschafts-/ERP-/Fakturasysteme mit einem Kassenmodul bzw. Kassenbuch
- Praxissoftware für (Zahn-)Ärzte mit integrierter Kassenfunktion bzw. Kassenbuch, sofern Zahlungsvorgänge i.S.d. AEAO zu § 146a, Rdnr. 1.2, abgewickelt werden können (Bar bzw. Kartenzahlung)
- EU-Taxameter
- Wegstreckenzähler usw.
Sie sind Mandant bei uns und wir sollen für Sie die Kassenanmeldung durchführen? Dann füllen Sie bitte die folgenden Formulare aus und senden uns diese an kasse@e-k-p.de