Seit 2020 gilt die gesetz­li­che Mel­de­pflicht für Kas­sen­sys­teme nach § 146a AO. So müs­sen alle Betriebe die Inbe­trieb­nahme, Ände­rung oder Still­le­gung einer elek­tro­ni­schen Kasse ihrem zustän­di­gen Finanz­amt mel­den. Durch die Kas­sen­mel­de­pflicht kann der Gesetz­ge­ber prü­fen und sicher­stel­len, dass alle Betriebe mit geset­zes­kon­for­men Kas­sen­sys­te­men arbei­ten. Jedes Unter­neh­men, das ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem betreibt, ist zur Mel­dung verpflichtet.

Mit­tels Papier­vor­druck sollte bereits ab dem 01.01.2020 die Kas­sen­mel­dung erfol­gen. Da dies aller­dings weder zeit­ge­mäß noch büro­kra­tisch zumut­bar gewe­sen wäre, wurde die Mel­de­pflicht aus­ge­setzt, bis eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lungs­mög­lich­keit besteht.

Seit dem 01.01.2025 besteht nun die Mög­lich­keit zur elek­tro­ni­schen Kas­sen­mel­dung, so dass bestehende Sys­teme bis zum 31.07.2025 zwin­gend zu mel­den sind. Die Kas­sen-Mit­tei­lungs­pflicht betrifft Steu­er­pflich­tige oder deren gesetz­li­che Ver­tre­ter, die ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kas­sen­SichV nutzen.

Wel­che typi­schen eAS sind von der Mit­tei­lungs­pflicht betroffen?

  • elek­tro­ni­sche oder com­pu­ter­ge­stützte Kas­sen­sys­teme oder Registrierkassen
  • soft­ware­ba­sierte eAS (Apps) auf z.B. Tablets, Smart­phones, Online-Anwendungen
  • EC-Ter­mi­nals mit einer ver­bun­de­nen Online-Kassensoftware
  • Waren­wirt­schafts-/ERP-/Fak­tura­sys­teme mit einem Kas­sen­mo­dul bzw. Kassenbuch
  • Pra­xis­soft­ware für (Zahn-)Ärzte mit inte­grier­ter Kas­sen­funk­tion bzw. Kas­sen­buch, sofern Zah­lungs­vor­gänge i.S.d. AEAO zu § 146a, Rdnr. 1.2, abge­wi­ckelt wer­den kön­nen (Bar bzw. Kartenzahlung)
  • EU-Taxa­me­ter
  • Weg­stre­cken­zäh­ler usw.

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