Die Corona Epidemie hat schwerste Auswirkungen auf Unternehmen und Selbständige aus den unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen. Zumindest mittelbar dürfte praktisch jedes Unternehmen von den Folgen des Virus betroffen sein. Die verfügbaren Informationen zu Hilfsmaßnahmen sind jedoch zumeist unvollständig oder einfach falsch. Selbst von den öffentlichen Stellen erhält man häufig unterschiedliche Informationen. Wir möchten deswegen in diesem Beitrag, den wir ständig aktualisieren werden, die wichtigsten Informationen zusammentragen. Bitte beachten Sie jedoch, dass die folgenden Angaben nicht abschließend sind und nicht auf jeden Einzelfall passen. Es soll ein erster Überblick über mögliche Maßnahmen vermittelt werden, eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere auf verlinkten Seiten, können wir nicht übernehmen.
Stand 07.04.2020 - 7:25 Uhr
Soforthilfen
Die Soforthilfen sind nun in NRW verfügbar und können hier beantragt werden. Wir möchten Sie bitten, die Antragsvoraussetzungen genau zu prüfen.
Mini-Job
Wichtig sind die Neuerungen im Bereich der Mini Jobber. Hier hat der Gesetzgeber für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer Erleichterungen eingeführt, um die Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern.
Vom 01. März 2020 bis zum 31.10.2020 ist es möglich, die Entgeltgrenze von 450,00 EUR zu überschreiten. Ein fünfmaliges Überschreiten innerhalb von 12 Monaten ist erlaubt. Es darf die Entgelthöchstgrenze von 5.400,00 EUR insgesamt überschritten werden, wenn es sich um einen nicht vorhersehbaren Vorfall handelt. Dieser umfasst:
- ein anderer Arbeitnehmer ist erkrankt
- ein anderer Arbeitnehmer steht unter Quarantäne
- ein anderer Arbeitnehmer muss zu Hause bleiben zur Kinderbetreuung
Die Mehrarbeit darf nicht im Voraus geplant gewesen sein und es gibt keine beitragsmäßige Höchstgrenze. Wichtig ist, dass der Verdienst seit November 2019 nicht schon 5 mal überschritten worden ist. Vertritt ein Mini-Jobber einen erkrankten Arbeitnehmer und leistet im Monat April unvorhergesehene 40 Stunden kann er trotzdem als Mini-Job abgerechnet werden.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Sonderzahlungen jetzt steuerfrei
In Zeiten der Corona-Krise möchten Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern für die Leistung und das Engagement danken, dies soll nun Steuer- und Sozialversicherungsfrei möglich sein.
Informationen dazu finden Sie hier.
KFW Kredite
Die KFW bietet Expresskredite für mittelständische Unternehmen. Sollten Unternehmen in den letzten drei Jahren Gewinne ausgewiesen haben und nun auf Grund der Corona Pandemie in einer Liquiditätskrise geraten sein, bietet die KFW folgende Kredit (Auszug von der Homepage der KFW):
Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal € 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Stand: 26.03.2020 - 9:23 Uhr
1) Sozialversicherung
Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind!
Folgend erhalten Sie den aktualisierten Link der Pressemitteilung zum Thema Beitragsstundungen für Sozialversicherungsbeiträge
2) NRW-Soforthilfe
Die NRW-Soforthilfe kann ab Freitag den 27.03.2020 im vollelektronischen Antragsverfahren beantragt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite:
www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Bitte informieren Sie sich „ was wird gefördert“ ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.Sollten Sie die Voraussetzungen erfüllen, dann möchten wir Sie bitten, im Vorfeld schon mal für den entsprechenden Antragsteller ein amtliches Ausweisdokument parat zu halten bzw. einzuscannen.
3) Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Der Bundestag hat dem Gesetz zugestimmt, mit dem der Gesetzgeber die existenzielle Bedrohung durch die Coronavirusfolgen eindämmen will.
Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie“ bringt viele gesetzliche Änderungen u. a. im Zivilrecht, Insolvenzrecht sowie im Strafverfahrensrecht und wird am Freitag dem 27.3. vom Bundesrat genehmigt werden.
Hier finden Sie den Gesetzesentwurf als allgemeine Information.
dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf
Stand: 23.03.2020 – 15.00 Uhr
I. Entschädigungungen nach den Bundesinfektionsgesetz
Während man nach den ersten Erklärungen der Bundesregierung davon ausgegangen ist, dass in Nordrhein - Westfalen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) im Auftrag des Landes Ansprechpartner für diverse Entschädigungsansprüche sein werden, haben die Landschaftsverbände durch Presseerklärungen inzwischen klargestellt: Ansprüche nach §§ 56, 57 IfSG werden dei Landschaftsverbände nur dann regulieren, wenn ein gesetzliches Tätigkeitsverbot oder eine durch eine zuständige Behörde angeordnete Quarantäne vorliegt. Eine solche Quarantäne liegt vor, wenn sich
- eine bestimmte Person,
- eine bestimmte Zeit,
- an einem bestimmten Ort (z.B. in der eigenen Wohnung) aufhalten muss und
- sich in der Zeit nicht frei bewegen darf und
- diese Anordnung von der örtlichen Ordnungsbehörde ausgesprochen wurde.
Nur dann kommen Ansprüche gegenüber dem Landesverband aus dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Die vom Land NRW beschlossenen Betriebsschließungen sind dagegen kein Anwendungsfall des Infektionsschutzgesetzes.
Link: Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Link: Landschaftsverband Nordrhein-Westfalen
Ist der Anwendungsfall von §§ 56, 57 IfSG gegebeben, so bestehen Ansprüche in folgender Höhe:
1. Entschädigungen für Arbeitnehmer
In den ersten sechs Wochen erhält ein Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls erstattet. Ab der siebten Woche erfolgt dann eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes der gesetzlichen Krankenkasse. Die Konstellation gleicht damit dem Krankheitsfall, nur dass der Arbeitgeber innerhalb der ersten sechs Wochen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Landesverband hat. Achtung: Ansprüche müssen innerhalb von drei Monaten angemeldet werden.
2. Entschädigungen für Selbständige und Freiberufler
Auch Selbständige und Freiberufler können Ansprüche gemäß Infektionsschutzgesetz geltend machen, wenn gegen Sie ein Tätigkeitsverbot oder Quarantäne verhängt wurde. Im Rahmen dieser Ansprüche ist der konkrete Einnahmenverlust darzulegen und zu begründen.
II. Sonstige Entschädigungen und Hilfen
Folgende Hilfsmaßnahmen sind inzwischen bekannt:
1. Soforthilfe für Künstler
Freischaffende, professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements in finanzielle Engpässe geraten können eine existenzsichernde Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro erhalten. Die Soforthilfe kann mittels eines einfachen Formulars bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden. Die Mittel müssen später nicht zurückgezahlt werden. Weitere Informationen und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite “Kultur und Wissenschaft in Nordrhein-Westfalen”. Der Antrag muss bis zum 31.05.2020 erfolgen.
III. Steuerrechtliche Maßnaßmen und Liquiditätssicherung
Auch wenn der Staat bzw. das Land aktuell noch keine direkten finanziellen Maßnahmen bereit stellt, durch die direkt Geld in Richtung der Unternehmen fließt, so gibt es inzwischen doch einige Maßnahmen in Abstimmung mit der Finanzverwaltung, um zumindest die Liquidität im Unternehmen zu erhalten:
1. Stundung von Steuern
Nach den uns aktuell vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass folgende Steuerarten aktuell zinslos gestundet werden:
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
2. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
Ein anderes Mittel zur Liquiditätserhaltung ist der Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Auch hier räumt die Finanzverwaltung aktuell einen hohen Spielraum ein:
- Vorauszahlung auf die Einkommensteuer
- Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer
- Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer
- Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung (1/11)
3. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen
Sind bereits Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie anhängig, können auch diese auf Antrag eingestellt werden. Zudem können auf Antrag auch Säumniszuschläge erlassen werden.
4. Notkredite / Liquiditätshilfen durch die KfW
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird ihre Liquiditätshilfen ausweiten, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Das gilt auch für Unternehmen, die krisenbedingt bereits in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Auch Freiberuflern wird unbürokratisch geholfen. Ziel der Förderung ist es, eine Insolvenzwelle durch das Coronavirus zu verhindern. Besonders von der Epidemie betroffene Unternehmen sollen solvent bleiben und Arbeitsplätze gesichert werden. Dazu müssen sie liquide bleiben.
Ab dem 23. März 2020 können Anträge für die wegen Corona erweiterten Programme der KfW zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen gestellt werden. Anträge können sowohl Unternehmen, aber auch Selbständige und Freiberufler stellen. Antragsberechtigt ist also der Einzelkämpfer, kleine und mittelständische Firmen, aber auch Konzerne. Ziel ist eine unbürokratische und schnelle Hilfe.
Folgende Programme wird es geben:
- ERP Gründerkredit für Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind und einen Jahresumsatz von weniger als zwei Milliarden Euro tätigen.
- Unternehmerkredit für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre am Markt sind.
- Wachstumskredit für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre am Markt sind und die primär in Innovationen und Digitalisierung investieren.
- Zumdem soll ein Sonderkredit für besonders stark betroffene Unternehmen aufgelegt werden.
Ansprechpartner für das jeweilige Programm ist dabei grundsätzlich die Hausbank. Einen guten Überblick zu den einzelnen Programmen bietet beispielsweise die Seite der Sparkasse.
Zudem bestehen aber auch weitere Programme, mit denen bei Liquiditätsengpässen teilweise innerhalb von 72 Stunden Kredite besichert werden können. Beispielhaft genannt seien hier das Landesbürgschaftsprogramm sowie die Bürgschaftsbank NRW.
IV. Arbeitsrechtliche Maßnahmen
Der Umgang mit den Mitarbeitern dürfte für viele Unternehmen in der Krise eine der schwierigsten Fragen werden. Auf der einen Seite kann man die Mitarbeiter nicht ohne Lohn nach Hause schicken, auf der anderen Seite wird sich kein Unternehmen dauerhaft leisten können, seine Mitarbeiter voll weiter zu bezahlen, ohne dass das Unternehmen selbst Umsätze erzielt. Folgende arbeitsrechtliche Maßnahmen sind deswegen in Erwägung zu ziehen:
1. Einführung von Kurzarbeit
Eine der wirksamsten Maßnahmen zur Reduzierung des Unternehmensschadens ist die Einführung von Kurzarbeit. Diese ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die vorübergehende Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls notwendig ist. Dabei ist die Kurzarbeit ein seit Jahren bekanntes Sanierungsmittel, der Unternehmer kann sich also auf bekannte Regelungen berufen. Zudem hat der Bundestag in einem Eilverfahren am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld verabschiedet, das den Bezug von Kurzarbeitergeld noch einmal erleichtert und durch das betroffene Mitarbeiter Kurzarbeitergeld rückwirkend schon zum 01.03.2020 erhalten können.
Durch dieses Gesetz ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
- Nicht mehr 30 Prozent der Arbeitnehmer müssen vom Entgeldausfall sein, die Schwelle wurde auf 10 % abgesenkt.
- Auf den Einsatz von neagtiven Arbeitszeitsalen zur Vermeidung von Kurzarbeit kann teilweise oder sogar vollständig verzichtet werden.
- Die Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer in Kurzarbeit, können teilweise oder vollständig erstattet werden. Bislang waren diese immer vom Arbeitgeber zu tragen.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben:
- Alle Arbeitnehmer, soweit sie sozialversicherungspflichtig sind. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben damit Mini-Jobber (450,00 EUR Kräfte) und geschäftsführende Gesellschafter, da diese nicht in die Sozialversicherung einzahlen. Fremdgeschäftsführer haben dagegen einen Anspruch.
- Im Rahmen des Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld haben erstmalig auch Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- Sonderfall: Auszubildende. In der Regel kann für Azubis keine Kurzarbeit angeordnet werden. Hier muß üblicherweise zunächst der Ausbildungsplan umgestellt werden, beispielsweise durch Vorziehen anderer Inhalte, der Azubi versetzt werden oder eine Rückversetzung in die Lehrwerksstatt erfolgen. Durch Corona wird es jedoch vermehrt zu Gesamtbetriebsschließungen kommen, bei denen nicht mehr gearbeitet werden kann. In diesem Fall kann ausnahmsweise auch für einen Azubi Kurzarbeit angeordnet werden.
Zur Einführung von Kurzarbeit sind grundsätzlich zwei Schritte zu befolgen:
- Der Arbeitsausfall ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Auch die Anzeige per Telefax oder E-Mail ist ausreichend, wir empfehlen allerdings die elektronische Anzeige über die eServices der Bundesagentur der Arbeit. Im Rahmen der Anzeige ist genau darzustellen, warum Kurzarbeit eingeführt werden soll.
- Nach Erlass des Anerkennungsbescheids kann der Arbeitgeber durch einen entsprechenden Antrag Leistungen beantragen, nämlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds.
Die Seite für die eServices zum Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit finden Sie hier: Link Bundesagentur für Arbeit - Kurzarbeit.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ist in jedem Einzelfall gesondert zu berechnen und ergibt sich aus dem Sollgehalt (das übliche Nettogehalt) und dem verringerten Kurzlohn für die verringerten Arbeitszeiten nach Einführung der Kurzarbeit. Die Differenz (der Gap) zwischen Sollgehalt und Kurzlohn wird zu 60 bzw. 67 (bei Betroffenen mit Kindern) Prozent durch staatliche Leistungen geschlossen.
Rechenbeispiel: Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, keine Kinder, nicht in der Kirche erhält bislang brutto EUR 3.000,00 für 40 Wochenarbeitsstunden - nach Einführung der Kurzarbeit (20 Wochenarbeitsstunden) noch EUR 1.500,00. In diesem Fall erhält er im Rahmen der Kurzarbeit: EUR 1.971,59 - pauschalisierter Nettolohn regulär EUR 1.134,59 - pauschalisierter Nettolohn Kurzarbeit EUR 837,00 - Differenz EUR 1.134,59 - Kurzlohn PLUS EUR 502,20 Kurzarbeitergeld bei Leistungssatz von 60 Prozent Ergebnis: EUR 1.636,41 Netto - Lohn während der Kurzarbeit, also EUR 334,43 weniger als üblich.
Möchten Sie das Kurzarbeitergeld für andere Konstellationen selbst berechnen, so finden Sie einen guten Rechner hier: Rechner Kurzarbeitergeld.
Einzelfragen zur Kurzarbeit:
- Urlaub in der Kurzarbeit: Auch während der Kurzarbeit kann ein Arbeitnehmer Urlaub in Anspruch nehmen. Dies bietet sich teilweise sogar an, um Urlaubszeiten abzubauen. Während der Urlaubszeit hat der Arbeitnehmer auch weiterhin Anspruch auf Urlaubsgelt im Sinne von § 11 Bundesurlaubsgesetz. Achtung: Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsgehalt der letzten dreizehn Wochen, Kürzungen durch die Kurzarbeit dürfen bei der Berechnung nicht beachtet werden.
2. Urlaubs bzw. Betriebsferien
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber zwar nicht einseitig Urlaubszeiten ohne Zustimmung der Arbeitnehmer bestimmen, dies gilt aber nicht, wenn den Interessen der Arbeitnehmer dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die durch die Epidemie ausgelösten Umstände, insbesondere die teilweise ausgesprochenen Verbotsverfügungen, dürften aber solche dringende betriebliche Belange darstellen, so dass ein Arbeitgeber aktuell auch ohne Zustimmung seiner Belegschaft Betriebsferien anordnen kann.
3. Arbeitszeitkonten
Auch die Darstellung des Arbeitsausfalls über Arbeitszeitkonten ist denkbar. Allerdings besteht eine ausführliche Rechtsprechung zur Frage des Betriebsrisikos und dessen Auswirkungen auf Arbeitszeitkonten. Wir würden deswegen raten, hiervon Abstand zu nehmen.
4. Kündigungen bzw. Änderungskündigungen
Grundsätzlich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer als „ultima ratio“ anzusehen. Jedes in Frage kommende „mildere Mittel“ hat also immer Vorrang vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. So dürfte die Umstellung von Arbeitnehmern auf Kurzarbeit, hier ggf. auch auf Null Stunden, üblicherweise der Kündigung zunächst vorzuziehen sein.
Trotzdem kann es zu Situationen kommen, in denen auch von Kündigungen oder zumindest von Änderungen im Arbeitsverhältnis (Änderungskündigungen) nicht mehr abgesehen werden kann. Dann ist aber für jeden Einzelfall genau zu prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und ggf. eine korrekte Sozialauswahl vorzunehmen. Der Corona Virus darf also nicht als Vorwand genutzt werden, um sich von Arbeitnehmern zu trennen, die man schon länger im Auge hatte.
Ob man mit den Folgen des Corona Virus eine betriebsbedingte Kündigung gerichtsfest begründen kann, werden wohl wahrscheinlich die Arbeitsgerichte in den nächsten Monaten abschließend zu klären haben. Da allerdings in vielen Unternehmen in den nächsten Wochen einfach keine Arbeit mehr vorhanden sein wird, dürften hier gute Chancen bestehen.
V. Dauerschuldverhältnisse wie bsp. Mietverträge
Unbedingt zu prüfen ist, ob laufende Kosten während der Krise reduziert werden können. Während sich beispielweise Energieksosten durch einen geringeren Verbrauch zumindest teiweise automatisch reduzieren werden, werden gewerbliche Vermieter versuchen, an den vereinbarten Mieten festzuhalten. Grundsätzlich ist die Empfehlung, hier im Rahmen des Krisenmanagements ein offenes Gespräch zwischen den Beteiligten zu suchen.
1. Miete für gewerblich genutzte Räume
Grundsätzlich gilt auch während der Krise der Satz: pacta sunt servanda (Verträge sind zu halten). Werden also vereinbarte Mieten nicht gezahlt, kann der Vermieter seine Vermieterrrechte geltend machen. Dazu gehört insbesondere die außerordentliche Kündigung des Mietvertrages und das Vermieterpfandrecht. Tatsächlich wird allerdings kaum ein Vermieter sich auf diese Reche aktuell berufen wollen, da er wohl in keinem Fall einen Nachmieter für die Räume finden wird. Rechtlich gibt es zudem zwei Ansätze, um die vereinbarte Miete zumindest anzupassen:
Das Rechtsinstitut der “Störung der Geschäftsgrundlage” wurde über Jahrzehnte durch Richterrecht entwickelt und ist seit 2002 auch in § 313 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch gerregelt. In § 313 Abs. 1 BGB heißt es:
§ 313 BGB - Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(…)
Zudem findet sich im Mietrecht selbst eine Regelung zu Sach- und Rechtsmängeln in § 536 BGB:
§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(…)
Auch wenn sich die Rechtsprechung mit einem Fall wie Corona bislang nicht beschäftigen musste, so haben jedoch Gerichte in Fällen, in denen Räumlichkeiten nicht mehr für den mietvertraglich bestimmten Verwendungszweck aufgrund einer Ordnungsverfügung genutzt werden konnten, ein Recht zur Mietminderung oder Mieteinbehaltung gesehen . zumindest dann, wenn die Verfügung nicht aufgrund eines Verhaltens des Mieters erlassen wurde.
Es sprechen also gute Gründe dafür, dass der Mieter die Miete zumindest kürzen darf, wenn er seine Räumlichkeiten aktuell nicht mehr so nutzen kann, wie er es bisher getan hat. Dies gilt insbesondere für Gastronomiebetriebe, die zur Zeit weder öffnen noch Gäste empfangen dürfen. In welchem Umfang eine Anpassung möglich ist, werden aber wahrscheinlich die Gerichte in den nächsten Monaten zu entscheiden haben.
2. Sonstige Dauerschuldverhältnisse
Auch bei allen anderen Dauerschuldverhältnissen sollte genau geprüft werden, ob die vereinbarte Leistung aktuell überhaupt genutzt oder erbracht werden kann. Ggf. sind auch hier dann Anpassungen vorzunehmen.
VI. Betriebsausfallversicherungen
Ob eine Betriebsausfallversicherung bei Betriebsschließungen aufgrund des Corona Virus greift, wird man für jeden Einzelfall prüfen müssen. Uns sind diverse Fälle bekannt, in denen eine solche Versicherung auf eine erste Anfrage die Regulierung bereits verweigert hat. Es gibt allerdings auch Versicherungspolicen, in denen dem Infektionsschutzgesetz unterliegende Fälle explizit geregelt sind. Hier gibt es im Vertragswerk konkrete Regelungen (Betriebsschließungsversicherung), die im Falle einer Betriebsschließung Schadensersatz in Höhe von 75 Prozent des üblichen Tagesumsatzes, gemessen an den Zahlen des Vorjahres, leisten. Teilweise werden auch die Kosten für eine Desinfektion des Betriebes und Gehaltsaufwendungen für Mitarbeiter getragen.
Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag kann selbstverständlich nicht alle Fragen zu den Auswirkungen des Corona Virus auf Unternehmen beantworten. Er soll vielmehr als Denkanstoß dienen, wo Sie für Ihr Unternehmen noch Maßnahmen oder Hilfen in Anspruch nehmen können. Sollte bei Ihnen darüber hinaus beratungsbedarf bestehen, wenden Sie sich bitte an einen unserer Steuerberater oder Rechtsanwälte. Den Autor dieses Beitrags, Rechtsanwalt Martin Wagner, erreichen Sie direkt über seine Kontaktdaten.